Durch die Pflegereform werden ab 2017 Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach vorhandener Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade:
1, 2, 3, 4 und 5, eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Die drei Pflegestufen 1, 2 und 3, sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz, z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) wurden durch die Pflegegrade ersetzt.